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Neues BGH Urteil - Zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

Fast jeder Bauherr kennt die nachfolgend beschriebene Szene:

Es liegt ein Baumangel vor. Der ausführende Un­ternehmer lehnt die Mangelbeseitigung mit den Worten: »Das ist nicht unser Verschulden« ab.

Aus Kostengründen wird dann von den Bauherren größtenteils auf die Einschaltung eines Sachverständigen zur Dokumentation des Mangels bzw. zur Ermittlung der Mangelursache verzichtet. Die Folge hieraus: Der geschädigte Bauherr bleibt häufig auf den Kosten für die Mangelbeseitigung des vorhandenen Mangels sitzen.

Zur Aufklärung wird an dieser Stelle auf das neue Urteil des BGH verwiesen. Danach kann der Bauherr die entstandenen Kosten für einen Sachverständigen vom aus­führenden Unternehmen einfordern. Das gilt auch für die Kosten der Mängelbeseitigung oder alternativ für Schadensersatz und Preisminderung.


Neues Urteil des BGH Zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten:
§ 439 BGB
(...) (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (...)

Urteil vom 30. April 2014-VIII ZR 275/13
AG Andernach - Urteil vom 1. Februar 2013 - Az. 62 C 947/11
LG Koblenz - Urteil vom 20. August 2013 - Az. 6 S 58/13
Karlsruhe, den 30. April 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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