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Teppichboden wird durch Parkett ersetzt - Welche Schallschutzanforderungen gelten?

Gehgeräusche auf Holzfußboden aus angrenzenden Wohnungen ist für viele Mieter und Wohnungseigentümer ein Ärgernis. Der BGH entschied: Nachbarn müssen nicht zwingend Teppich in die Wohnung legen, um Geräuschentwicklungen in angrenzenden Wohneinheiten zu vermeiden.

Das Gebäude mit 320 Appartements wurde Anfang der 70er-Jahre in Travemünde an der Ostsee errichtet, wobei laut Baubeschreibung und dem seinerzeitigen Verkaufsprospekt für die Erstausstattung der Wohnungen Teppichboden vorgesehen war. Die Beklagten erwarben die über der Wohnung der Kläger liegende Wohnung im Jahr 2006. Zwei Jahre später ersetzten sie den vorhandenen Teppichboden durch Parkett. Hiergegen wenden sich die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung. Sie bringen vor, durch den Wechsel des Bodenbelags habe sich der Trittschall erhöht. Da die Wohnanlage durch Teppichboden geprägt sei, müsse der Schallschutz eingehalten werden, den Teppichboden bietet.

Der BGH weist in seinem Urteil v. 27.02.2015, V ZR 73/14 die Klage ab, da durch den Wechsel des Bodenbelages die Kläger nicht nachteilig im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG betroffen werden.

Grundsätzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der bei der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese werden hier gewahrt. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Wohnungen mit Teppichböden vorsahen, ist unerheblich.

Die Auswahl des Bodenbelages betrifft die Gestaltung des Sondereigentums und steht im Belieben des Sondereigentümers. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien, um das für die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau zu bestimmen.

Quellen:

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-schallschutz-bei-ersatz-von-teppichboden-durch-parkett_258_294914.html

http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/parkett-urteil-des-bgh-fuer-mieter-gilt-dieser-schallschutz-a-1020991.html

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